Flächenstilllegungen nach der Regeln der GLÖZ 8
Nach den Regeln zum guten landwirtschaftliche und ökologischen Zustand der GLÖZ 8 müssen in diesem Jahr erstmals vier Prozent der landwirtschaftlichen Produktionsfläche stillgelegt werden. Landwirte können auswählen zwischen der Selbstbegrünung, bei der nach der Ernte der Boden nicht mehr bearbeitet werden darf oder der aktiven Begrünung mit einer Saatmischung wie beispielsweise geeigneten Zwischenfrüchten.
Verschiedene Vorgaben und Fristen müssen bei der Flächenstillung ab diesem Jahr eingehalten werden. So müssen die Flächen mindestens 0,1 Hektar Land umfassen und dürfen einjährig oder mehrjährig stillgelegt werden. Zwischen dem 1. April und dem 15 August ist das Mähen oder Zerkleinern der Pflanzen auf der Fläche verboten. Andererseits muss bis zum 16. November des Jahres eine so genannte Mindesttätigkeit in Form von Mulchen oder Mähen mit Abfahren sein. Das Mähgut darf aber nicht genutzt werden. Aus naturschutzrechtlichen Gründen kann auch das Mulchen oder Mähen alle zwei Jahre ausreichen.
Für das Folgejahr darf die Vorbereitung des Feldes für Wintergerste. und Winterraps ab dem 15. August in Arbeit genommen werden. Andere Kulturen dürfen ab dem 1. September ausgesät werden, aber nicht im selben Jahr geerntet werden. Als Weide dürfen die Flächen ab dem 1. September von Schafen oder Ziegen genutzt werden, das wird aber nicht als Verpflichtung zur Mindesttätigkeit gezählt.
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